§ 1
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Großauheim“.
Er hat seinen Sitz in Hanau, Stadtteil Großauheim.
§ 2
1.) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden im Stadtteil Großauheim. Sein Ziel ist es, den ortsansässigen Handel und das Gewerbe zu fördern.
2.) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3.) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember des Jahres.
§ 4
Alle Ämter sind ehrenamtlich.
§ 5
1.) Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende werden, der im Stadtteil Großauheim ansässig ist.
2.) Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
4.) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
1.) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2.) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 7
1.) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten, wie sie sich aus der Satzung ergeben. Insbesondere müssen sie die Interessen des Vereins nach besten Kräften unterstützen. Sie sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
2.) Stimmrecht haben nur Mitglieder, die volljährig sind.
3.) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.
§ 8
1.) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen, deren Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
2.) Mitglieder, die mit Beitragszahlungen in Verzug kommen, können nach §10 ausgeschlossen werden.
3.) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 9
1.) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum 31.Dezember gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens am 30.Juni des gleichen Jahres zugegangen sein.
2.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
§ 10
1.) Durch Beschluß des Vorstandes, dem mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2.) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen.
3.) Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 11
Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
§ 12
1.) Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden
b.) dem Kassierer
c.) dem Schriftführer und stellvertretenden Vorsitzenden
d.) dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
e.) den beiden Beisitzern
2.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
3.) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand eine Ergänzungswahl für die nächste Mitgliederversammlung anzusetzen.
5.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
6.) Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer volljährig ist.
§ 13
1.) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
2.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend sind.
3.) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4.) Der Vorstand kann in besonderen Fällen, wie z.B. zur Durchführung von Werbemaßnahmen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür Zahlungspflichtigen bestimmen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 14
Der Kassierer hat die Mitgliederbeiträge und Umlagenbeträge zu verwalten, die in diesem Zusammenhang stehenden Kassengeschäfte zu erledigen,
mit Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
§ 15
1.) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Beschlußprotokoll- führung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
2.) Protokolle muß er gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 16
Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Verbindung zu den Medien und für die Berichterstattung über das Vereinsgeschehen.
§ 17
Die Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen auch zur Erfüllung besonderer Aufgaben herangezogen werden.
§ 18
1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimm- berechtigten Mitgliedern des Vereins.
2.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
3.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 19
1.) Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres muß eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen werden.
2.) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts über das vergangene Geschäftsjahr
b.) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts und der Berichte der Kassenprüfer, soweit erforderlich, spätestens nach drei Jahren
c.) Entlastung des Vorstands
d.) Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich
e.) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, soweit erforderlich
3.) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 20
1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer einem der beiden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
2.) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Stimmen- mehrheit von 3/4 erforderlich.
3.) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen es mindestens zehn Mitglieder beantragen. Wahlen sind geheim, wenn für ein Amt mehr als ein Kandidat vorgeschlagen ist.
4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 21
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Jahreshaupt- versammlung zu wählenden Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 22
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse zu berufen.
§ 23
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
2.) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren bestimmt.
§ 24
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.August 1979 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 11.Juni 1996 überarbeitet.
Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen.
Hanau-Großauheim, den 11.Juni 1996