Die
Satzung für den Gewerbeverein Großauheim
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§ 1
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Großauheim“.
Er hat seinen Sitz in Hanau, Stadtteil Großauheim.
§ 2
1.) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Gewerbetreibenden
im Stadtteil Großauheim. Sein Ziel ist es, den ortsansässigen Handel
und das Gewerbe zu fördern.
2.) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3.) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember des Jahres.
§ 4
Alle Ämter sind ehrenamtlich.
§ 5
1.) Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende werden, der im Stadtteil
Großauheim ansässig ist.
2.) Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
4.) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
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§ 6
1.) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2.) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet
sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 7
1.) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten, wie sie sich aus der Satzung
ergeben. Insbesondere müssen sie die Interessen des Vereins nach besten
Kräften unterstützen. Sie sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen
gefaßten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
2.) Stimmrecht haben nur Mitglieder, die volljährig sind.
3.) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.
§ 8
1.) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen, deren Höhe und
Zeitpunkt der Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
2.) Mitglieder, die mit Beitragszahlungen in Verzug kommen, können nach
§10 ausgeschlossen werden.
3.) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung
der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise
erlassen.
§ 9
1.) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum 31.Dezember
gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens
am 30.Juni des gleichen Jahres zugegangen sein.
2.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen
den Verein.
§ 10
1.) Durch Beschluß des Vorstandes, dem mindestens 3/4 seiner Mitglieder
anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2.) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied mit Gründen schriftlich
mitzuteilen.
3.) Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.
§ 11
Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
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§ 12
1.) Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden
b.) dem Kassierer
c.) dem Schriftführer und stellvertretenden Vorsitzenden
d.) dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
e.) den beiden Beisitzern
2.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
3.) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der
Vorstand eine Ergänzungswahl für die nächste Mitgliederversammlung
anzusetzen.
5.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der
Kassierer. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
6.) Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer volljährig
ist.
§ 13
1.) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn es mindestens
drei Vorstandsmitglieder verlangen.
2.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend sind.
3.) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4.) Der Vorstand kann in besonderen Fällen, wie z.B. zur Durchführung
von Werbemaßnahmen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis
der hierfür Zahlungspflichtigen bestimmen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 14
Der Kassierer hat die Mitgliederbeiträge und Umlagenbeträge zu verwalten,
die in diesem Zusammenhang stehenden Kassengeschäfte zu erledigen,
mit Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und
die Abrechnung den Kassenprüfern vorzulegen.
§ 15
1.) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Beschlußprotokoll-
führung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
2.) Protokolle muß er gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 16
Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Verbindung zu
den Medien und für die Berichterstattung über das Vereinsgeschehen.
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§ 17
Die Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen auch zur Erfüllung besonderer
Aufgaben herangezogen werden.
§ 18
1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimm- berechtigten
Mitgliedern des Vereins.
2.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch
den Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Sie muß die Tagesordnung enthalten.
3.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung
bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 19
1.) Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres muß
eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen werden.
2.) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts über das
vergangene Geschäftsjahr
b.) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts und der Berichte der
Kassenprüfer, soweit erforderlich, spätestens nach drei Jahren
c.) Entlastung des Vorstands
d.) Wahl der Kassenprüfer, soweit erforderlich
e.) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, soweit erforderlich
3.) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muß
eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 20
1.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer
einem der beiden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung
beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
2.) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden.
Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Stimmen-
mehrheit von 3/4 erforderlich.
3.) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen es mindestens zehn Mitglieder
beantragen. Wahlen sind geheim, wenn für ein Amt mehr als ein Kandidat
vorgeschlagen ist.
4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen.
§ 21
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Jahreshaupt- versammlung
zu wählenden Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören.
§ 22
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse
zu berufen.
§ 23
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
2.) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende,
der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren bestimmt.
§ 24
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.August 1979 beschlossen
und in der Mitgliederversammlung vom 11.Juni 1996 überarbeitet.
Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen.
Hanau-Großauheim, den 11.Juni 1996
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